Die neuen GoBD gelten auch für Steuerpflichtige mit Gewinneinkünften

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Wichtige Anforderungen der GoBD gelten auch für Steuerpflichtige mit Gewinneinkünften!
Die GoBD sind ab 1.1.2015 auch für Steuerpflichtige verpflichtend, die nicht buchführungspflichtig sind, also auch für Freiberufler. Diese erstellen eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) und müssen nicht monatlich buchen.
Wie alle Buchführungspflichtigen müssen sie für die Unveränderbarkeit von Belegen sorgen. Wer nicht monatlich bucht, der sollte durch kontinuierliche Belegablage auf die Ordnungsmäßigkeit der Belege achten. Dazu sollte der Beleg mit einem Datum und einer fortlaufenden Nummer versehen werden.

Wer die Buchhaltung vom Steuerberater monatlich erstellen lässt, ist fein raus. Der Pendelordner muss nur rechtzeitig vor Ende des Folgemonats beim Steuerberater abgegeben werden. Der Mitarbeiter muss die Buchhaltung bis Monatsende erfasst und festgeschrieben haben. Noch einfacher ist es für alle, deren Buchhaltung digital erstellt wird. Dazu werden die Belege eingescannt. Wenn bei Dauerfristverlängerung für die Umsatzsteuer-Voranmeldung dann nach Ende des Folgemonats gebucht wird, ist dies ordnungsgemäß.

Wie bisher gilt, wer selbst bucht, hat die 10 Tage-Regel zu beachten. Am besten werden fortlaufend die Eingangsrechnungen über Kreditoren eingebucht. Wer digital bucht, der benötigt keinen Kontoauszug in Papierform.
Wer seine Belege scannt oder in der Steuerkanzlei scannen lässt, der muss über eine Verfahrensdokumentation die organisatorischen Maßnahmen festhalten. In ihr wird beschrieben wie organisatorisch gesichert ist, dass die Daten unveränderlich gespeichert werden.
Wer eine elektronische Registrierkasse ohne Speicherung der Daten nutzt, muss schon heute sich mit seinem Lieferanten um eine Erweiterung mit Speichermöglichkeit für seine Registrierkasse kümmern. Gibt es diese, muss sie erworben werden und angewendet werden.

Neben den steuerlichen Aufbewahrungspflichten sind berufsrechtliche zu beachten. Gibt es solche, sind sie auch fürs Steuerrecht bindend. Die Aufbewahrungsfrist bemisst sich mindestens nach den steuerlichen Fristen.
Der Zugriff für steuerlich relevante Daten wird ausgeweitet, soweit diese Daten bei der Besteuerung eine Rolle spielen.