Krankheitskosten werden zum Zweck der Heilung oder Linderung einer Krankheit aufgewendet.
Die Abgrenzung ist oft schwierig…
Hier ein Beispiel zu Beiträgen an Fitnessstudios:
Ein Arzt verordnet einem Patienten Funktionstraining.
Die Fitnessstudio-Mitgliedsbeiträge stellen keine steuerlich abzugsfähige Krankheitskosten dar, wenn:
Mit dem Mitgliedsbeitrag auch weitere Leistungen abgegolten werden, die nicht zwingend Genesungszwecken dienen und deren Abgrenzung nach objektiven Kriterien nicht möglich ist.
Gegen die Zwangsläufigkeit der Fitnessstudiokosten spricht insbesondere, wenn dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit eröffnet ist, die ärztlich verordneten Kurse auch außerhalb eines Fitnessstudios durchführen zu können.
Auch folgende Tatsachen können die Zwangsläufigkeit der Mitgliedsbeiträge für das Fitnessstudio nicht begründen:
-räumliche Nähe des Fitnessstudios zum Wohnort
-die Einsparung von Park- und Fahrtkosten
-größere zeitliche Flexibilität hinsichtlich der Durchführung und Nachholung der Kurse