Eckpunkte zur Erbschaftsteuerreform

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Erste Eckpunkte zur Erbschaftsteuerreform

Vom Bundesfinanzminister Dr. Wolfgang Schäuble wurden am 24.02.2015 erste Eckpunkte zur Reform der Erbschaftsteuer bekanntgegeben:

  •  bis zu einem Unternehmenswert von 20 Mio. € soll eine Verschonungsmöglichkeit für unentgeltlich erworbenes unternehmerisches Vermögen bleiben
  • Bei Erwerben über 20 Mio. € soll eine Bedürfnisprüfung erfolgen, ob eine erbschaftsteuerliche Begünstigung gewährt werden kann
  • Bei Erwerben über 20 Mio. € ist zur Hälfte privates Vermögen der Erben in die Bedürfnisprüfung einzubeziehen (Unklar, ob nur bei Erbschaft oder Schenkung mitübertragenes Vermögen oder bereits vorhandenes Privatvermögen des Erwerbers zu berücksichtigen ist).
  • Die Verschonung soll nur noch „betriebsnotwendiges“ Betriebsvermögen erfassen. Dieser Wert soll mit einer 10 %-igen Liquiditätsreserve beaufschlagt werden und der verbleibende Rest dann nach Verrechnung mit den betrieblichen Schulden als „nicht betriebsnotwendiges“ Betriebsvermögen ohne Verschonung der Erbschaft- und Schenkungsteuer unterliegen.
  • Das Bundesverfassungsgericht hatte auch die Bagatellgrenze von 20 Beschäftigten für die Prüfung der bisherigen Lohnsummenregelung kritisiert. Hier soll künftig bei einem Unternehmenswert von unter 1 Mio auf eine Prüfung dieser Auflagen verzichtet werden.

 

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