Das Bundesministerium der Finanzen hat Ende 2014 ein neues BMF-Schreiben veröffentlicht:
„Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD)“
Dort wird gefordert: „Die Belege in Papierform oder in elektronischer Form sind zeitnah, d. h. möglichst unmittelbar nach Eingang oder Entstehung gegen Verlust zu sichern.
Bei Papierbelegen erfolgt eine Sicherung z. B. durch laufende Nummerierung der eingehenden und ausgehenden Lieferscheine und Rechnungen, durch laufende Ablage in besonderen Mappen und Ordnern, durch zeitgerechte Erfassung in Grund(buch)aufzeichnungen oder durch laufende Vergabe eines Barcodes und anschließendes Scannen.“ Diese Grundsätze gelten auch für den nicht buchführungspflichtigen Unternehmer. Also auch für die, die nur eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) zu erstellen haben.
Diese Forderung ist nicht durch die Abgabenordnung gedeckt. Also werden sich die Gerichte wohl damit auseinandersetzen müssen. Aus Kreisen der Finanzverwaltung heißt es, es bleibt doch alles beim Alten, man wollte doch keine Verschärfung für den Steuerpflichtigen. Wie lange diese Einsicht wohl bleibt? Was denken Sie?
Wenn Sie sicher gehen wollen, dass es wegen Mängeln im Belegwesen zu keinen Hinzuschätzungen der Finanzverwaltung kommt,
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