Erstmalig für das Jahr 2014 verlangt die Finanzverwaltung, dass Sie bis spätestens 31. Mai 2015 (Ausschlussfrist) eine Zuordnungsentscheidung von Wirtschaftsgütern zum umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen treffen. Dies gilt vor allem für betrieblich gemischt genutzte Grundstücke.
Wenn Sie Ihr neues Betriebsgebäude zu mindestens 10 % in Ihrem Unternehmen nutzen, dann sollten Sie dem Finanzamt bis 31. Mai des Folgejahres mitteilen, dass Sie das Grundstück voll dem Unternehmensvermögen zuordnen. Nur wenn Sie in Ihrer Buchhaltung sich für das Grundstück 100 % Vorsteuer aus den Kosten holen, müssen Sie nichts machen. Versäumen Sie die Frist, so kann eine spätere höhere betriebliche Nutzung durch Ihr Unternehmen zu keiner Vorsteuerberichtigung zu Ihren Gunsten führen. Die betrifft nicht nur buchführungspflichtige Steuerpflichtige, meist allem Freiberufler. Auch wenn Sie sich im Rahmen der Finanzbuchhaltung nur einen Prozentsatz der Vorsteuer aus den Grundstückskosten holen, ist eine Mitteilung ans Finanzamt nötig, dass Sie das Grundstück voll dem umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen zuordnen.
Diese Zuordnung betrifft nur die Umsatzsteuer und nicht auch die Ertragsteuern.
Gerne erläutern wir Ihnen dies näher. Verschenken Sie kein Geld, rufen Sie uns an 089/219923-0.
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