Zögern Sie nicht und steigen Sie rechtzeitig in dieses Thema ein. Unsere Erfahrung zeigt ein früher Einstieg schenkt Ihnen den höchsten Erfolg. Im Bereich Unternehmensnachfolge finden Sie in uns Ihren Spezialisten.

Über den Tellerrand des üblichen Steuerrechts hinaus befassen wir uns umfassend:

  • Nicht nur mit sämtlichen Steuerarten (meist spielt Schenkungsteuer eine eher unbedeutende Rolle)
  • Sondern auch mit Zivilrecht, insbesondere dem Erbrecht
  • Mit Betriebswirtschaftliche Aufgaben und Belangen (eventuell wollen Sie einen Verlustbetrieb übertragen)
  • Mit der Bewertung von Immobilien und Unternehmen (große Bedeutung für die Minimierung der Steuerlast)
  • Mit großem Einfühlungsvermögen bemühen wir uns Ihre Wünsche im Kreis Ihrer Familie durchzusetzen

Um allen Anforderungen gerecht zu werden, haben wir Partner uns jeweils auf einzelne Fachgebiete spezialisiert. Federführend ist Herr Haberkorn, der den Fachberater für Unternehmensnachfolge erworben hat.

Ehevertrag

Ohne weitere vertragliche Vereinbarungen sieht das Gesetz für Ehegatten den Güterstand der Zugewinngemeinschaft vor. Durch notariellen Vertrag können Sie diesen Güterstand modifizieren, Gütertrennung oder Gütergemeinschaft  vereinbaren.

Auslöser für den Abschluss eines Ehevertrages sind regelmäßig wirtschaftliche Gründe. Bei der einvernehmlichen Regelung zwischen den Eheleuten sind neben zivilrechtlichen Grenzen auch die steuerlichen Folgen der Vereinbarungen zu beachten.

Fehlende Vereinbarungen können hier nach unserer Erfahrung vor allem im unternehmerischen Bereich im Fall eines Streits über die Vermögensauseinandersetzung nach einer Scheidung zur Bedrohung der Existenz führen. Ohne entsprechende Erfahrung sind diese Gefahren für verliebte Eheschließende in der Regel nicht erkennbar.

Die Möglichkeiten einer steuerlichen Geltendmachung von Kosten der Vermögensauseinandersetzungen für Anwalt, Gericht, steuerlichen Berater und Gutachter wegen fehlender Vereinbarungen sind leider sehr beschränkt.

Grundstücksbewertung

Anlässe für die Bewertung von Grundstücken können beispielsweise sein:

  • Kauf / Verkauf
  • vermögensrechtliche Auseinandersetzung
  • Bewertung aus steuerlichen Gründen:
    • Entnahme ins Privatvermögen / Einlage ins Betriebsvermögen
    • Schenkung / Erbschaft
    • Zuordnung des Kaufpreises auf Grund und Boden bzw. Gebäude

Je nach Bewertungszweck sollte anders bewertet werden. Wir haben uns intensiv mit den Grundlagen solcher Bewertungen befasst. Anders als viele Grundstückssachverständige suchen wir die Wertfindung unter dem Gesichtspunkt des Bewertungszwecks. Je nach Bedarf nutzen wir die legalen Spielräume der Bewertungsvorschriften um dem Wunschwert nahe zu kommen. Das muss aus steuerlicher Sicht nicht immer der Niedrigste sein.

Weil wir wissen, dass es bei Grundbesitz in der Regel um hohe Werte und große finanzielle Auswirkungen geht, legen wir ein besonderes Augenmerk auf dieses Thema.

Da im Rahmen der Erb- und Unternehmensnachfolge der Gesetzgeber dem Steuerberater nur enge Bewertungsspielräume erlaubt, arbeiten wir bei unbefriedigenden Grundstückswerten nach Steuerrecht mit einem Grundstückssachverständigen zusammen.

Besonders gerne arbeiten wir mit Herrn Dipl. Ing. Robert Hackl zusammen, der sorgfältig alle Besonderheiten des Grundstücks mit berücksichtigt.

Martin Haberkorn
Martin Haberkorn

Patientenverfügung

Verwenden Sie die Patientienverfügung vom Beck-Verlag, die den staatlichen Vorgaben entspricht. Besprechen Sie Ihre Wünsche mit Ihrem Hausarzt. Viel wichtiger jedoch ist die Vorsorgevollmacht.

Beides sollten Sie griffbereit für Ihre Angehörigen halten. Die müssen den Aufbewahrungsort kennen.

Wir sind für Sie da.

Schenkung

Dieses Thema ist unsere Paradedisziplin und bildet den Schwerpunkt unserer Autorentätigkeit.

Es sprechen oft steuerliche Gründe für die vorweggenommene Erbfolge, wie die Ausnutzung von Freibeträgen. Eine Übertragung von Vermögen oder Einkunftsquellen ist nur sinnvoll, wenn die finanzielle Unabhängigkeit des Schenkers in Zukunft gewahrt bleibt.

Gerne gehen wir auf die ältere Generation zu, um diese von einer vorteilhaften Übertragung zu überzeugen.

Die unzähligen Gestaltungsmöglichkeiten werden von uns umfassend geprüft und individuell auf Ihre persönliche Situation „zugestrickt“. Dabei sind neben der Erbschafts- und Schenkungssteuer auch Fragen der Umsatzsteuer, evtl. der Grunderwerbsteuer und insbesondere der Ertragssteuern (also Einkommensteuer, Gewerbesteuer oder Körperschaftssteuer) zu beurteilen.

In vielen Fällen kommen wir sogar zu dem Ergebnis, dass eine entgeltliche Übertragung einer unentgeltlichen vorzuziehen ist.

erbschaftsteuer

Stiftungen

1. Familienstiftung

Eine Familienstiftung bietet sich an, wenn der Erblasser sein Vermögen vor dem Zugriff der Erbengeneration schützen will, diese aber gleichwohl als Destinatäre von den Erträgen aus diesem Vermögen profitieren sollen.

Diese Alternative eignet sich beispielsweise bei fehlender Eignung der Nachkommen oder zerstrittenen Familienstämmen.

2. Gemeinnützige Stiftung

Vor allem für kinderlose Erblasser mit größeren Vermögen ist die Möglichkeit der Gründung einer gemeinnützigen Stiftung eine Option, die sich zunehmender Beliebtheit erfreut. Eine solche Stiftung ermöglicht dem Stifter zum Einen, sein Vermögen einem in seinen Augen sinnvollen Zweck zuführen, vor allem aber auch das Ansehen der eigenen Person zu fördern und nach dem Ableben das Andenken an diese zu bewahren.

Gerne beraten wir Sie von der Stiftungsidee über den Stiftungszweck, der Zulassung und aufsichtsrechtlichen Vorgaben in enger Zusammenarbeit mit dem Notar. Hinsichtlich der steuerlichen Rahmenbedingungen und Folgewirkungen sowie der besonderen Rechnungslegungsvorschriften für Stiftungen haben Sie mit uns einen erfahrenen und kompetenten Partner.

Testament

Nach mir die Sintflut – lieber nicht!

Es ist menschlich, den Gedanken an den eigenen Tod weit von sich zu schieben. Dennoch ist die Abfassung eines Testaments für viele danach eine Erleichterung.

Eine vernünftige Regelung Ihres Nachlasses sind Sie Ihren Erben schuldig. Vor allem in unternehmerischen Bereichen sollten Sie für den Fall Ihres unerwarteten plötzlichen Ablebens die schnelle Handlungsfähigkeit Ihrer Nachfolger sicherstellen. Fehleinschätzungen über die gesetzliche Erbfolge und die enge Verzahnung zum Gesellschaftsrecht führen regelmäßig zu wirtschaftlich und steuerlich unerwünschten Konstellationen. Die überwiegende Anzahl bestehender Testamente sind sogenannte Berliner Testamente, in denen sich Ehegatten gegenseitig begünstigen.

Die Vorteile und die nachteiligen Konsequenzen einer solchen Erbeinsetzung sind vielfach nicht bekannt. Testamente sind von Zeit zu Zeit den veränderten Rahmenbedingungen anzupassen.

Auch wenn die Abfassung eines Testamentes in handschriftlicher Form möglich ist, sollten Sie sich unbedingt hierbei umfassend beraten lassen.

Das notarielle Testament ist billiger als die Ausstellung eines Erbscheins. Neben der Auffindbarkeit des Testaments kann hier richtig Geld gespart werden.

Testamentsvollstreckung

Zu den besten Kennern Ihrer privaten und betrieblichen Vermögensverhältnissen, Ihrer Ziele und Wünsche zählt Ihr steuerlicher Berater.  Er genießt Ihr Vertrauen. Dies prädestiniert ihn zu Ihrem Testamentsvollstrecker.

Wir bringen hierfür neben dem erforderlichen wirtschaftlichen, steuerlichen und rechtlichen Fachwissen auch die notwendige Erfahrung mit.

Eine Testamentsvollstreckung kann beispielsweise in folgenden Fällen sinnvoll sein:

  • Vermögenssicherung (für eine gewisse Zeit)
  • Durchsetzung Ihres Willens (Erfüllung von Auflagen)
  • Erhalt des Familienfriedens
  • Überbrückung der Zeit, bis Erben qualifiziert Ihr Unternehmen führen können

Unternehmensbewertung

Es gibt unterschiedliche Anlässe zur Bewertung von Unternehmen, wie z.B.:

  • Unternehmensverkauf
  • Umwandlung
  • Vermögensauseinandersetzungen (Scheidung, Erbengemeinschaft)
  • Übertragungen im Wege der vorweggenommenen Erb- und Unternehmensnachfolge
  • Erbschaft

Nur aus den vergangenen Abschlüssen ohne detaillierte Planung der zukünftigen Erfolge einen Unternehmenswert zu ermitteln, ist nicht möglich. Einfache Programme, die aus den vergangenen 3 bis 5 Jahren einen solchen ermitteln, führen in die Irre. Natürlich wissen auch wir, dass der Markt letztlich den Preis bestimmt. Den eigentlichen Wert aber zu kennen, ist für Verhandlungen der bessere Ausgangspunkt.

Der nach steuerlichen Vorschriften (vereinfachtes Ertragswertverfahren) ermittelte Unternehmenswert mag zu Zeiten von Inflation und gleichbleibender auf den Vergangenheitszahlen basierenden Zukunftserwartungen in Ordnung sein. In der Regel aber trifft dies nicht zu. Anders als im starren vereinfachten Ertragswertverfahren können in anderen Bewertungsverfahren Besonderheiten des Unternehmens berücksichtigt werden. Es gelingt uns in anderen Berechnungsverfahren wie IDW S1 so gut wie immer niedrigere Werte zu ermitteln.

Wir empfehlen unseren Mandanten trotz Verschonungabschlag einen niedrigeren Verkehrswert rechnen zu lassen. Im Rahmen der Überprüfung der Verschonungsabschläge kann es schon sein, dass die Finanzverwaltung andere Bewertungsansätze beim schädlichen Verwaltungsvermögen wählt und auch durchsetzt. Sollte dadurch der Verschonungsabschlag entfallen, rettet ein niedriger Unternehmenswert viel Geld. Dann ist das vermeintlich teurere Verfahren der Bewertung das billigere.

Wir haben neben dem stets aktuellen theoretischen Wissen auch die praktischen Erfahrungen, den für Sie richtigen Wert zu finden. Gerne führen wir auch die Verhandlungen. In der Regel kann der externe Verhandlungspartner härter um einen besseren Preis oder andere Bedingungen „feilschen“. Er ist als unbeteiligter Dritter von keinen Ängsten des Scheiterns des Geschäfts oder überzogenen Wunschvorstellungen geleitet. Das versachlicht meist die Verhandlungen und trägt zum Erfolg bei.

Praxistipps

Erfolg durch rechtzeitiges Handeln

  • Beginnen Sie frühzeitig! Steueroptimale Gestaltungen brauchen mindestens 2 Jahre Vorlaufzeit, eher mehr.
  • Eine gelungene Nachfolge bringt frischen Wind
    • Sie gewinnen neue Umsatzfelder, Arbeitsentlastung und Ertragschancen
    • Sie festigen oder erhöhen den Wert Ihres Unternehmens
    • Sie kommen Ihren persönlichen Wünschen und Zielen näher
  • Ihr Erfolg beginnt mit der Wahl des richtigen Beraters. Nur eine im Gesellschaftsrecht, Betriebswirtschaft und Steuerwesen erfahrene Sozietät kann Sie optimal auf all diesen Gebieten beraten. Über 60% der weltweit veröffentlichten Schriften zum Steuerrecht sind deutschsprachig.
  • Wir können Ihnen anhand von Beispielen zeigen, wie durch rechtzeitige Gestaltung gerade bei der Grundstücks- und Unternehmensbewertung  die Steuerlast massiv gesenkt werden kann. In den letzten 3 Jahren vor dem Stichtag der Unternehmensbewertung können Sie Ihr Ergebnis nach oben oder unten steuern, z. B zur Gewinnung des Verschonungsabschlags von 85 % bei der Schenkungsteuer. Die Bewertung spielt eine zentrale Rolle bei der Suche nach einer steuergünstigen Lösung.
  • Die vermeintlich ideale Lösung der steuerneutralen Buchwertfortführung bei Schenkung ist nach unserer Erfahrung trotz Steuerfreiheit oft der schlechtere Weg. Hier werden (von Ihnen) unbemerkt Steuervorteile verschenkt.
  • Vor lauter Konzentration auf die Erbschafts- und Schenkungsteuer werden Fallstricke bei den Ertragsteuern (Einkommen-, Gewerbe- und Körperschaftsteuer) übersehen. Solche Fehler können die Zukunft eines Unternehmens oder die Altersvorsorge gefährden. Diese Klippen können Sie nur mit viel Erfahrung und Top-Know-How umschiffen.
  • Steuervorteile dürfen nicht um jeden Preis erkauft werden. Bei optimaler Beratung stehtnicht nur das Unternehmen, sondern vor allem auch die beteiligten Personen mit Ihren Wünschen und Fähigkeiten im Mittelpunkt.
  • Der feinfüllige Umgang aller Parteien untereinander ist ein notwendiger Baustein zum Gelingen der Erb- und Unternehmensnachfolge. Hier übernehmen wir die Aufgabe eines Mediators.

Auch aktuell haben wir eine Gestaltung unter Beachtung aller Gesetze gefunden, Unternehmen ganz oder Anteile daran komplett schenkungssteuerfrei zu übertragen. Gerne laden wir Sie zu einem persönlichen Gespräch zum Kennenlernen in unsere Kanzlei im Herzen von München oder Gilching ein. Dies ist für Sie kostenfrei.

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