Inhaltsverzeichnis
Die Baubranche gliedert sich in Bauhauptgewerbe und Baunebengewerbe.
Das Baugewerbe unterteilt sich im Großen und Ganzen in drei Bereichen:
- Hochbau
- Tiefbau
- Ausbau
Bauunternehmen bilden einen der wichtigsten Wirtschaftszweige in Deutschland und leiden aktuell unter den generellen wirtschaftlichen Problemen in Deutschland. Hierzu gehören beispielsweise der immer weiter zunehmenden Fachkräftemangel, ansteigenden Rohstoffpreise, Lieferengpässe der Baumaterialien, steigende Zinsen sowie geringere staatliche Förderungen.
Nebenbei wird ein hohes Mass an Weiterentwicklung gefordert. So soll in den jetzigen Zeiten ein jedes Unternehmen möglichst digital arbeiten und großen Wert auf Nachhaltigkeit legen.
Besonderheiten und Probleme aus dem Blickwinkel des Steuerberaters
Baulohn
Das Thema Baulohn sorgt bei Bauunternehmern oft für Kopfschmerzen, dabei wird auch beim Baulohn im Prinzip eine ganz normale Lohnabrechnung mit Stundenlöhnen, Gehältern, SV-Beiträgen und Lohnsteuer durchgeführt.
Hinzu kommen dann spezielle Regelungen je nach Branche sowie Bestimmungen für die Winterzeit. Die witterungsbedingten Einflüsse auf die Durchführbarkeit von Arbeiten auf dem Bau im Winter, sowie die Bekämpfung von Schwarzarbeit hat zu den Besonderheiten bei der Lohnabrechnung im Baugewerbe geführt.
Eine Besonderheit ist hier zum Beispiel die monatliche Abrechnung der SOKA Bau. Gemeldet werden monatlich abzuführende Beiträge, sowie die Abrechnung von Urlaubstagen, Urlaubsgeld und zusätlichem Urlaubsgeld.
Welche Unternehmen und welche Arbeitnehmer überhaupt unter die Regelungen für Baulohn fallen ist im Einzelfall oftmals schwierig abzugrenzen. Entscheidend ist beispielsweise nicht die Ausbildung des Mitarbeiters, sondern die Art seiner tatsächlich ausgeführte Tätigkeit. So unterliegt der gelernte Maurer nicht zwingend den Vorschriften des Baulohns, wenn er im wesentlichen Gartenarbeiten erledigt.
Umsatzsteuer
Im Bereich der Umsatzsteuer gibt es für Bauunternehmer auch Einiges zu beachten.
Bei ausgeführten Arbeiten muss unterschieden werden, ob es sich um eine Werklieferung oder Werkleistung handelt, denn diese Differenzierung kann einen erheblichen Unterschied bei der umsatzsteuerlichen Behandlung des erwirtschafteten Umsatzes machen.
Auch umsatzsteuerliche Besonderheiten wie Bauabzugsteuer, Umkehr der Steuerschuldnerschaft des Bauherrn etc. sind zu beachten.
Eigentlich sollte klar sein, dass die Umsatzsteuer bei Teilleistungen erst bei Zahlung der angeforderten Abschlagszahlung fällig ist. In der Praxis wird hier allerdings häufig und viel falsch gemacht.
Der Steuersatz richtet sich nach dem Datum der Schlussabnahme oder nach dem Zeitpunkt der in Gebrauchsinnahme, wenn dieser vor der Schlussabnahme liegt. Dies war im Jahr 2020 von Bedeutung, dar hier im ersten Halbjahr einen Umsatzsteuersatz von 19% galt und im zweiten Halbjahr ein Umsatzsteuersatz von 16%.
Der Bauträger hat in der Regel keinen Vorsteuerabzug da er umsatzsteuerlich steuerfreie Umsätze erzielt.
Einkommensteuer bzw. Ertragsteuer
Ertragsteuerlich gibt es weitere Besonderheiten, die zu beachten sind. Die Bewertung der unfertigen Leistungen eröffnet einen schönen Spielraum zur Gewinnsteuerung.
Gerade in so schwierigen Zeiten mit dem Auf- und Ab der Rohstoffpreise, Lieferengpässen, schwieriger Auftragslage für den Wohnungsbau und fehlenden Mitarbeitern, hilft die kundige steuerliche Bewertung und Rückstellungsbildung, um die Gewinne oder Verluste zu steuern.
Erstaunlich ist für uns immer wieder die Rechtsformwahl der reinen GmbH als Unternehmensform, die in Deutschland bei den Bauunternehmen vorherrscht. Die GmbH hat zum einen einige Nachteile gegenüber der GmbH & Co. KG. Zum anderen scheint vielen Unternehmern nicht bewusst zu sein, wie der Umgang mit der eigenen GmbH zu handhaben ist und welche Regeln zwingend beachtet werden sollten. Steuerliche Konzequenzen wie beispielsweise die verdeckte Gewinnausschüttung, nachträglich festgestellte Betriebsaufspaltungen usw. sind die Folge.
Auch die Besteuerung ist höher bei der GmbH. Das gilt vor allem bei Verlustjahren.
Sehen wir uns die Jahresabschlüsse an, dann fällt auf, dass oft werthaltige Grundstücke im Betriebsvermögen aufgeführt sind. Damit wird die Haftungsbeschränkung ad absurdum geführt. Gegenüber der GmbH & Co. KG gibt es viele Nachteile.
Der Wirtschaftszweig Bau ist geprägt von einem Auf und Ab der Jahresergebnisse. Rechtsformen wie GmbH & Co. KG geben hier wesentlich mehr Steuerungsinstrumente an die Hand als eine klassische GmbH. Gerade in Verlustjahren, also bei Krisen, erweist sich die Personengesellschaft als ein Segen.
Nur der versierte Steuerberater ist den Besonderheiten dieser Branche gewachsen. Er verhilft Ihnen zur Absicherung Ihres Vermögens und zu einer geringeren Besteuerung.
Kompetenzen

Ohland & Partner zählen laut dem Handelsblatt zu den Besten Steuerberatern 2021 im Fachgebiet Erbschaft / Schenkung und Baugewerbe / Allrounder
Wiederholt ausgezeichnet seit dem Jahr 2016
Ihre Ansprechpartner

Hubertus Steuer
vereidigter Buchprüfer, Steuerberater, geschäftsführender Partner, Zertifizierter Berater für die Immobilienbesteuerung und Immobilienverwaltung (IFU/ISM gGmbH)
Diese News rund um Vermögensberatung könnten Sie auch interessieren:
- Handelsblatt: Wir gehören zu den Top-SteuerberaternWir sind stolz. Gemäß Handelsblatt gehören wir zu den Top-Steuerberatern in Deutschland! Diese Bestätigung von unabhängiger Seite freut uns ungemein. Hierzu wurde nach Qualifikation und fachlichen Veröffentlichungen eine Vorauswahl getroffen. Wir wurden in unseren Spezialgebieten […]