Verschonungsabschlag bei Betriebsvermögen in Gefahr: 90 % Test des Verwaltungsvermögens

Um bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer überhaupt den Verschonungsabschlag von 85 % zu erhalten, darf das Verwaltungsvermögen eines Unternehmens nicht mehr als 90 % des Unternehmenswerts betragen. Soviel fremdvermietete Grundstücke, Forderungen und Geldvermögen habe ich nie, werden Sie sagen. Leider wird unter bestimmten Bedingungen diese Grenze dennoch überschritten. Denn der Gesetzgeber vergleicht den gemeinen Wert des Betriebsvermögens mit dem Nettowert des Verwaltungsvermögens (Schulden werden hier nicht berücksichtigt). Es werden also Äpfel mit Birnen verglichen.

Finanzieren Sie Ihre GmbH & Co. KG,  so zählt auch die Forderung im Sonderbetriebsvermögen an Ihre Gesellschaft zu dem Verwaltungsvermögen. Die in der KG ausgewiesene Verbindlichkeit mindert das Verwaltungsvermögen nicht.  Diese Verbindlichkeit mindert aber den Wert des Betriebsvermögens. Das gesunde eigenfinanzierte Unternehmen fällt somit leicht aus der Begünstigung raus und es gibt keine Verschonung im Schenkungs- oder Erbfall. Holen Sie sich Rat ein, wie Sie reagieren können. Gleiches könnte bei hoch fremdfinanzierten Unternehmen zutreffen.

Hat Sie Ihr Steuerberater informiert, ist er eventuell gar nicht in der Lage dieses umfangreiche Gebiet des Erben und Unternehmensnachfolge abzudecken?

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